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   BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01   

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BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01 (https://dejure.org/2001,4602)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2001 - 1 BvR 859/01 (https://dejure.org/2001,4602)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 (https://dejure.org/2001,4602)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Annahmevoraussetzungen - Fristgerechte Begründung - Rechtsweggarantie

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01
    Erst wenn durch solche Voraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit der Verfassung unvereinbar (vgl. - ebenfalls zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - BVerfGE 10, 264 ).

    Von einer solchen Erschwernis kann bei dem hier in Rede stehenden Formerfordernis nicht die Rede sein, das einem geordneten Gang der Rechtspflege (vgl. dazu BVerfGE 10, 264 ) dient und vom jeweiligen Beschwerdeführer - auch bei einer Übermittlung mit Fax - ohne unzumutbaren Aufwand erfüllt werden kann.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01
    Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinander setzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 1567 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01
    Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinander setzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 1567 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01
    Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang (vgl. § 92 BVerfGG) vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 ) und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint.
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01
    Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinander setzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 1567 ).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 5/57

    Wahlklage

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2001 - 1 BvR 859/01
    Verfassungsrecht schließt nicht aus, die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie der Einhaltung von Fristen, abhängig zu machen (vgl. - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - BVerfGE 9, 194 ).
  • BVerfG, 21.11.2007 - 1 BvR 2793/07

    Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

    Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -, JURIS).
  • BVerfG, 12.08.2010 - 2 BvR 1465/10

    Mangels Fristwahrung und nicht hinreichender Substantiierung erfolglose

    Nur so kann der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. BVerfGE 81, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, NJW 2001, S. 1567 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).
  • BVerfG, 05.05.2004 - 1 BvR 341/04

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

    Der Beschwerdeführer hat sich mit den von ihm angegriffenen Entscheidungen in einer Weise auseinander zu setzen, dass beurteilt werden kann, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 1567 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01 -).
  • VerfGH Bayern, 09.09.2020 - 75-VI-19

    Nachweis der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes - Unzulässigkeit einer

    Diese punktuelle Wiedergabe einzelner Begründungselemente der angegriffenen Entscheidung ist unzureichend, weil sich ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens nicht feststellen lässt, ob damit die Argumentation des Oberlandesgerichts abschließend und vollständig wiedergegeben wird (vgl. BVerfG vom 6.6.2001 - 1 BvR 859/01 - juris Rn. 5; vom 12.8.2010 - 2 BvR 1465/10 - juris Rn. 5 f.; vom 24.5.2019 - 1 BvR 673/19 - juris Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 26.07.2012 - 88-VI-11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen

    In der Beschwerdeschrift selbst werden die Entscheidungsgründe nicht im Einzelnen wiedergegeben, die Ausführungen vermitteln keinen zusammenhängenden Gesamteindruck vom Inhalt des Urteils (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG vom 6.6.2001 Az. 1 BvR 859/01; BVerfG vom 21.11.2007 Az. 1 BvR 2793/07).
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